AGB der Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR

 

Verleih & Vermietung von Musik-, Lichtanlagen und DJ Service


§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware, einer Dienstleistung oder eines Angebotes gelten diese Bedingungen als angenommen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR sie schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Alle Angebote der Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR sind freibleibend und unverbindlich. Erst ab Auftragsannahme halten wir uns verbindlich an unsere Angebote gehalten. Die Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts- Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, sowie sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Verträge und Preise dürfen nicht an 3. (außerhalb der Verantwortlichen) weitergegeben werden.

 

 §3 Preise und Zahlungen
1. Die Preise unserer Preislisten verstehen sich als Nettopreise sofern in der Preisliste nicht anders angegeben. Wir sind zum Ausweis von Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer verpflichtet.
2. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.
3. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, ab Lager Dettingen unter Teck. Der Mieter ist zur Zahlung des Gesamtpreises ohne Abzug innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungslegung verpflichtet. Maßgeblich ist stets das Datum des Zahlungseingangs bei uns bzw. das Wertstellungsdatum bei Eingängen auf dem Bankkonto. Kommt der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, so sind wir berechtigt, mindestens 5 % Verzugszinsen sowie Schadenersatz in Rechnung zu stellen. Rechtliche Schritte behalten wir uns vor.
4. Alle Zahlungen haben direkt an die Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht der Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. 

 

§4 Veranstaltungsservice
1. Der Veranstalter hat für eine angemessene Verpflegung unseres Personals während der Auf- und Abbauarbeiten, sowie während der Veranstaltung zu sorgen.
2. Der Veranstalter oder Mieter sorgt im Vorfeld jeder Veranstaltung für alle notwendigen ordnungsrechtlichen Genehmigungen. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sind vom Veranstalter zu tragen.
3. Der Veranstalter oder Mieter versichert, dass der Anfahrtsweg zum Veranstaltungsort gewährleistet ist. Eine Sondergenehmigung für z.B. Fußgängerzonen oder öffentliche Plätze sind beim Straßenverkehrs- oder Ordnungsamt für die Transportfahrzeuge zu beantragen. Entstehende Kosten trägt der Veranstalter oder Mieter, auch bei Unterlassung. Der Ladeweg muss der direkte und ebenerdige Zugang zum Veranstaltungsort sein.
4. Der Rücktritt von einer Auftragsbestätigung ist bis zu einer Woche vor der Veranstaltung möglich, jedoch ist dann eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu zahlen, danach ist der Rücktritt nur noch bei einer Entschädigungssumme von 75% der Auftragssumme möglich. Sobald die Aufbauarbeiten begonnen haben, ist
ein Rücktritt nicht mehr möglich. Die Auftragssumme ist zu 100% zu zahlen.
5. Der Auftraggeber sorgt für eine sachgemäße Sicherung und Bewachung des Materials, dass von der Firma DELUXE Veranstaltungstechnik GbR im Rahmen des Auftrags am Ort eingebracht wird. Bei Veranstaltungen über mehreren Tagen, bzw. wenn das Equipment der Fa. DELUXE-music for everybody bis zum nächsten Tag am Veranstaltungsort bleibt, ist für eine professionelle Nachtwache vom Veranstalter zu sorgen. Für Diebstahl, Entwendung oder Sabotage und daraus entstehende Folgeschäden haftet der Auftraggeber oder das beauftragte Sicherheitsunternehmen. 6. Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für Schäden an Gerätschaften der Firma DELUXE Veranstaltungstechnik GbR, die während der Veranstaltung durch Gäste entstanden sind und nicht auf Verschulden der Firma DELUXE Veranstaltungstechnik GbR zurückzuführen sind.

 

§5 Open-Air Bühnen
1. Für Open-Air Bühnen muss es sich um einen ebenen, verdichteten Boden mit einer Belastbarkeit von mindestens 1To/m² handeln. Aus Sicherheitsgründen ist bei einer Windstärke von 7 Bft die Veranstaltungsbühne umgehend zu räumen. Bei ungünstiger Wetterlage sind Wetterinformationen vom Auftraggeber beim Wetterdienst zu erfragen. Für eine ggf. Notwendige bautechnische Abnahme der Bühne sowie alle notwendigen Genehmigungen für Außenveranstaltungen sorgt der Auftraggeber bzw. der Veranstalter, dieser trägt auch die anfallenden Kosten.
2. Bei Freiluftveranstaltungen hat der Mieter für eine ausreichende Regensicherheit der Anlage und Stromanschlüsse, einschließlich der Bühne und Bühnenseiten, PA-Wings, FOH´s und Mischpultpodeste zu sorgen. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR ist berechtigt, im Falle nicht ausreichender Regensicherheit bzw. der Gefährdung von Personen, die Anlage bis zur Herstellung der Regensicherheit abzuschalten, ohne mit Ihrer Leistung in Verzug zu kommen.

 

§6 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter ist für die Erlangung sämtlicher, zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, einschließlich der Sonntagsfahrerlaubnis verantwortlich; hieraus resultierende Beeinträchtigungen der Leistungsverpflichtungen von DELUXE Veranstaltungstechnik GbR gehen zur Last des Mieters.
2. Parkmöglichkeiten für die Lkw und Pkw am Bühneneingang bzw. direkt am Veranstaltungsort müssen zur Verfügung stehen.
3.Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Aufbauzeitpunkt ein wirksam bestellter Vertreter des Mieters, Hallenelektriker, Hausmeister oder sonstige Personen, die für die Stromversorgung und technische Ausrüstung der Halle/des Gebäudes/des Geländes verantwortlich sind, zur Verfügung stehen.
4 .Ein geschützter Bereich und eine Abstellmöglichkeit für das Equipment sowie entsprechend belastbare Stromanschlüssen (16/32/63 Ampere) – nach VDE-Richtlinien erstellt und geprüft, ausgestattet in CEE-Norm, maximal 10 m von der Bühne entfernt, müssen gewährleistet sein.
5 .DELUXE Veranstaltungstechnik GbR muss die Möglichkeit eingeräumt werden, rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung das Equipment aufzubauen und einen ungestörten Soundcheck durchzuführen.
6 .Der Mieter stellt vor, während und nach der Veranstaltung in ausreichendem Maße Ordner zur Verfügung, die die Anlage vor Zugang, Beschädigung und Zerstörung durch Dritte, sowie unser Personal während der Anwesenheit schützen. Sollte dennoch eine Gefährdung auftreten, kann von unserer Seite aus vom Vertrag zurückgetreten werden, der vereinbarte Preis mit dem Auftraggeber ist dennoch zu begleichen.
7. Bleiben technische Geräte/Zubehör ohne dem dazugehörigen Bedienpersonal aufgebaut, ist der Mieter für die ordnungsgemäße Bewachung und Versicherung der Geräte verantwortlich. Eventuell entstehende Kosten trägt der Mieter.

 

§7 Vermietung/Personal
1. Der vereinbarte Mietpreis gilt – wie es laut Vertrag vereinbart wurde.
2. Mit Entgegennahme gelten die Mietgeräte als mängelfrei übergeben, falls nicht nach Aufbau Mängelrügen geltend gemacht werden und der Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR die Möglichkeit zur Ausbesserung der Mängel gegeben wird. Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so ist die Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR bemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die defekten Teile auszutauschen oder Instand zu setzen. Die Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR haftet nicht für entstandene Schäden, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vor.
3. Die Anlagen und Geräte sind aus Kostengründen nicht versichert. Aus diesem Grund obliegen dem Mieter besondere Sorgfaltspflichten. Wenn die Lagerung oder Aufstellung nicht in bewohnten Gebäuden oder Hallen mit Hausmeisteraufsicht stattfindet ist für Bewachung zu sorgen. Transportfahrzeuge sind einzuschließen. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der Einsatzort ist der Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR anzuzeigen und darf weder aufgegeben noch gewechselt werden.

4. Der Mieter hat die Beweislast dafür zu tragen, dass er alles Erdenkliche und Zumutbare getan hat, um Verlust und Beschädigung zu Verhindern. Bei verspäteter oder sonst wie vertragsbrüchiger Rückgabe hat der Mieter ungeachtet seiner fortdauernden Mietzahlungspflicht für alle Schäden einzustehen, die der Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR dadurch entstanden sind, dass die Nachmietung gestört oder verhindert worden ist.
5. Werden die gemieteten Geräte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist die Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.
6. Bei Personal übernehmen wir für dessen Einsatzfähigkeit keinerlei Gewährleistung, falls Mitarbeiter durch Krankheit, Unglück oder ähnlichen unverschuldeten Ereignissen an der Dienstausübung gehindert sind. Bei unverschuldetem Personalausfall wird die Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR von der Leistung frei und haftet nicht für eingetretene Schäden oder Mehraufwendungen.
7. Für jegliche Schäden, die durch mangelhaften Strom, Stromschwankungen oder Spannungsschwankungen (oder gestelltes Material) entstehen, hat der Veranstalter in vollem Umfang zu haften. Die gegenteilige Beweisführung ist vom Veranstalter durchzuführen.

 

§8 Anwendbares Recht, Gerichtstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. DELUXE Veranstaltungstechnik GbR und Kunde findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Soweit gesetzlich zulässig ist 73230 Kirchheim/Teck Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Leistungs- und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig 73230 Kirchheim/Teck.

 

§9 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

 


DELUXE Veranstaltungstechnik GbR
Brunnenstraße 6
73265 Dettingen u. Teck

 

info@deluxe-veranstaltungstechnik.de
www.deluxe-veranstaltungstechnik.de

 

Stand: Januar 2017